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Sozialhilfe

Sozialhilfe

Wer hat Anspruch?

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Unterschied zwischen Sozialhilfe/Grundsicherung und Arbeitslosengeld II:

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass für erwerbsfähige Leistungsbedürftige Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Diese Leistung ist aber verbunden mit dem Zwang zur Weiterbildung und Bewerbung. Wer sich nicht aktiv um eine neue Arbeit bemüht, kann den Anspruch auf eine Zahlung von Arbeitslosengeld II verlieren. Zuständig ist hier das Jobcenter.

Sofern nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben sie Anspruch auf Sozialgeld. Zuständig ist ebenfalls das Jobcenter.

Grundsicherung wird geleistet, wenn man nicht erwerbsfähig ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat. Nicht erwerbsfähig ist jemand, der wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit keine drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Zuständig ist das Grundsicherungsamt beim Landratsamt.

Näheres siehe unter „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ 

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Schwerbehindertenausweis

Beantragung Schwerbehindertenausweis

Beschreibung

Die Möglichkeit, auch als behinderter Mensch alle Bereiche des Alltags und das Zusammenleben mit anderen selbst zu gestalten, beginnt auch mit der Anerkennung einer Behinderung im rechtlichen Sinn. Mit dem Schwerbehinderten-Antrag können Sie Behinderungen sowie zusätzliche Merkzeichen beim Zentrum Bayern Familie und Soziales rechtswirksam feststellen lassen.

Diese Anerkennung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen und Nachteilsausgleichen in vielen anderen Lebensbereichen (z. B. Arbeitsverhältnis, Steuern, Straßenverkehr).

Wer ist behindert?

Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Die Schwere der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 10 bis 100 ausgedrückt.

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie erhalten, wenn Ihr Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt.

Merkzeichen und ihre Bedeutung

Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme weiterer Nachteilsausgleiche:

  • G – Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt

  • aG – außergewöhnlich gehbehindert

  • H – hilflos

  • Bl – blind

  • Gl – gehörlos

  • B – berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson

  • RF – Rundfunkgebührenbefreiung bzw. – ermäßigung

Zuständig für die Antragstellung

Zentrum Bayern Familien und Soziales

Region Niederbayern

Friedhofstraße 7

84028 Landshut

Tel. 0871/829-0

E-Mai: poststelle.ndb@zbfs.bayern.de

Antragstellung

Das Formular muss ausgefüllt und unterschrieben an das Zentrum Bayern Familie und Soziales gesandt werden.

  • Der Schwerbehinderten-Antrag kann aber auch ONLINE gestellt werden.

erforderliche Unterlagen

  • Passbild

  • Medizinische Befundberichte

Sehr hilfreich ist es, wenn Sie möglichst viele, aktuelle und aussagekräftige Befunde und Berichte (Haus- und Fachärzte, Krankenhaus, Reha) bereits dem Antrag beifügen. Die Anforderung notwendiger Unterlagen „von Amts wegen“ dauert meist mehrere Wochen.

Sie können aber auch von Ihrem Hausarzt Kopien von Ihren Befunden und Facharztberichten anfordern. Mit unten genanntem Abrechnungsvordruck können Ihrem Hausarzt die entstandenen Kopierkosten dann erstattet werden. Weitere Informationen und das Abrechnungsformular erhalten Sie hier:

http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/abrechnungsformular_hausarzt.pdf

  • Gutachten von anderen Stellen, die bereits eine Feststellung über Ihre Behinderung/ Erwerbsminderung etc. getroffen haben

  • bei Diabetes ein evtl. geführtes Blutzuckertagebuch

  • Betreuerausweis, falls für die Person, für die der Antrag gestellt wird zur „Vertretung gegenüber Behörden“ ein bestellter Betreuer erforderlich ist

Weitere Informationen

finden Sie im Wegweiser für Menschen mit Behinderung

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Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Der Gesetzgeber hat die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geräteunabhängig umgestaltet.

Eine Wohnung – ein Beitrag

Ob Radio, TV oder Computer – pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen,

  • egal, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und

  • egal, wie viele Personen in dieser Wohnung leben.

Was ist eine Wohnung?

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist.

Zweitwohnungen sind beitragspflichtige Wohnungen.

Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften, wie z. B. in Internaten.

Welche Regelungen gelten für Kraftfahrzeuge?

Der für die Wohnung entrichtete Beitrag deckt auch die private Nutzung des Kraftfahrzeugs ab. Dies gilt für die Kraftfahrzeuge aller Mitbewohner.

Höhe des Beitrags

regulärer Monatsbeitrag   (bitte aktuelle Beiträge bei ARD ZDF Deutschlandradio nachschauen)

komplette Befreiung aus sozialen Gründen  ———

ermäßigter Beitrag für Behinderte          (bitte aktuelle Beiträge bei ARD ZDF Deutschlandradio nachschauen)

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Von der Beitragspflicht können auf Antrag Personen befreit werden,

  • die bestimmte Sozialleistungen erhalten (z. B.Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe)

  • die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und nicht bei den Eltern wohnen

  • die nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt sind

  • die Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz erhalten

  • die taubblind sind

  • die Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGBXII sind

  • die in Zimmern mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen untergebracht sind oder in Zimmern in Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, ebenso für Zimmer in Hospizen

Ermäßigung der Rundfunkbeiträge

Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende Personen auf ein Drittel ermäßigt:

  • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung

  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen (auf dem Schwerbehindertenausweis) wurde zuerkannt

  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen (auf dem Schwerbehindertenausweis) wurde zuerkannt

Die Befreiung erstreckt sich nicht nur auf den Antragsteller oder dessen Ehegatten, sondern ab dem 01.01.2017 auch auf volljährige Kinder des Antragstellers, die das 25. Lj. noch nicht vollendet haben und in der gemeinsamen Wohnung leben.

Beginn der Befreiung/Ermäßigung

  • Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend bis zu drei Jahre ab der Antragstellung möglich.

  • Ansonsten erhält der Antragsteller die Befreiung/Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn, wenn er den Antrag binnen zwei Monaten einreicht, nachdem der Bescheid erstellt wurde.

Formulare

Antragsformulare auf Ermäßigung oder Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht liegen bei uns im Rathaus auf.

Ein Antrag kann auch online  ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Erforderliche Unterlagen

aktueller Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen (einfache Kopie genügt!)

Kontaktdaten der zuständigen Rundfunkanstalt

ARD ZDF Deutschlandradio

Beitragsservice

50656 Köln

Tel. 01806 999 555 40

Nähere Informationen zum Rundfunkbeitrag

www.rundfunkbeitrag.de

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Rentenberatung

Achtung!

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden bei der Dt. Rentenversicherung Bayern Süd sämtliche Präsenzberatungen ausgesetzt!

Das bedeutet: derzeit sind in den Auskunfts- und Beratungsstellen keine persönlichen Vorsprachen möglich.   Die Rentensprechtage werden zunächst bis 30.06.2021 abgesagt!

Die Dt. Rentenversicherung verweist auf telefonische Beratungen und Auskünfte unter dem kostenlosen Service-Telefon 0800-1000-480-15, an die Online-Dienste auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung und auf die Möglichkeit der Video-Beratung, die auf der Internetseite der Dt. Rentenversicherung Bayern Süd angeboten wird.

Weitere Auskünfte (auch Rentenantragstellung)  erhalten Sie  bei:

  • Versichertenberater

Herrn Wolfgang Stögbauer, Edelbeckstr. 32, 8437 Schönau

Tel. 08726/1397

  • Landratsamt Rottal-Inn

84347 Pfarrkirchen, Ringstraße 4 – 7, Versicherungsamt

Frau Sabine Haiböck Tel. 08561/20-546

Frau Cornelia Willnecker Tel. 08561/20-546

Vor Beantragung einer Altersrente empfehlen wir Ihnen dringend, einen Termin mit der Rentenberatung zu vereinbaren. Nur hier erfahren Sie genau, welche Rente Sie ab wann beanspruchen können und mit evtl. welchen Abschlägen Sie rechnen müssen.

Rentenantrag

Rentenantrag

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Rentenarten:

  1. Altersrente bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen 

Da es verschiedene Altersrenten gibt und der Beginn der Regelaltersgrenze für bestimmte Altersgruppen angehoben wurde, empfiehlt es sich, vor Rentenantragstellung einen Termin bei der Rentenberatung  der Dt. Rentenversicherung zu vereinbaren!

Hier erfahren Sie auch näheres über die Flexirente.

  1. Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente / Waisenrente) beim Tod eines Familienangehörigen (Ehegatte/Eltern)

  1. Erwerbsminderungsrente , wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist

Renten aus der Rentenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Diesem sind alle notwendigen Unterlagen beizufügen.

Benötigte Unterlagen:

  • letzte Rentenauskunft bzw. Versicherungsverlauf der Rentenversicherung

  • Nachweise über Berufsausbildungen, falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf der Rentenversicherung noch nicht extra als „berufliche Ausbildung“ aufgeführt ist

  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld)

  • Nachweise über Schulausbildung, Studium etc. ab Vollendung des 17. Lj.

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers

  • Geburtsnachweis für Kinder (sofern vorhanden)

  • Nachweise über ausländische Versicherungszeiten

  • Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung

  • Name und Anschrift der Krankenkasse (Chipkarte bitte mitnehmen!)

  • Angaben zur Bankverbindung (IBAN/BIC)

  • persönliche Steueridentifikationsnummer

  • Name und Anschrift der behandelnden Ärzte mit vorhandenen Befundberichten (bei Erwerbsminderungsrenten)

  • Schwerbehindertenausweis
  • Altersteilzeitvertrag (bei Rente wegen Altersteilzeit)
  • Personal- oder Versicherungsnummer bei Betriebsrenten sowie Anschrift der auszahlenden Stelle

Antragsfrist und Beginn der Rente

Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente sowie Altersrente später als 3 Kalendermonate nach dem Leistungsfall, d. h. der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Rente, gestellt, beginnt die Rente nicht wie üblich vom Ablauf des Monats an, in dem der Leistungsfall eingetreten ist, sondern erst vom Beginn des Antragsmonats an.

Bei der Altersrente sollte daher der Antrag möglichst 3 Monate vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

Befristete Erwerbsminderungsrenten werden jedoch frühestens ab dem Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung – bei Antragsstellung nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach dem Leistungsfall ebenfalls erst ab dem Beginn des Antragsmonats – gezahlt.
Eine Ausnahme gilt für befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, bei denen der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht: Wenn die Feststellung der vollen Erwer bsminderung dazu führt, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet, kann Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung bei rechtzeitiger Antragstellung bereits vor dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen. Dadurch sollen Versorgungslücken vermieden werden.

Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich vom Todestag an gewährt; falls der Verstorbene jedoch im Sterbemonat Rente bezogen hatte, beginnt die Hinterbliebenenrente erst mit dem Ersten des Folgemonats. Wird Hinterbliebenenrente erst später als 12 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten beantragt, so kann sie erst ab dem Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.

Wichtig: Bitte vereinbaren Sie für die Rentenantragstellung in der Gemeindeverwaltung einen Termin!

Ansprechpartner: Frau Kroiß, Tel. 08726/9688-17 (montags ganztags, ansonsten vormittags)

Wenn die Rente allein nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, gibt es die Möglichkeit Grundsicherung zu beantragen. Anträge gibt es bei uns in der Gemeindeverwaltung.

Rentenanträge bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse:

Falls Sie Mitglied beim Bauernverband sind, empfehlen wir Ihnen, sich wegen einer Rentenantragstellung dorthin zu wenden. Ansonsten können Sie den Antrag auch bei der Gemeindeverwaltung stellen.

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Plakate

Plakate, öffentliche Anschläge

Gemeindliche Anschlagtafeln:

Wer Anschläge, insbesondere Plakate in der Öffentlichkeit anbringen will, darf dies im Gemeindegebiet sowie im Außenbereich der Gemeinde Schönau nur an den dafür vorgesehenen Flächen. Diese sind:

  • In der Ortsmitte auf der Plakatwand links neben dem Bushaltehäuschen ( Kreuzung Vilshofener Straße / Bachhamer Straße)

  • Im Ortsteil Unterzeitlarn (Außenbereich) auf der Plakatwand oberhalb der Kirche neben dem Bushaltehäuschen

Anmeldefrist:

Die Anmeldung einer Plakatierungsaktion im Gemeindegebiet hat zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Geldbuße bei Verstoß:

Wer trotzdem Plakate an andere Stellen anbringt, wird mit einer Geldbuße belegt und zur Beseitigung des Anschlags aufgefordert.

Entfernen der Plakate:

Das Plakat ist nach der Veranstaltung ohne Aufforderung unverzüglich zu entfernen.

Weitere Informationenen siehe Plakatierungsverordnung

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Parkausweis

Parkausweis für schwerbehinderte Menschen

Beschreibung

In den Innenstädten gibt es  in der Regel eine gewisse Anzahl von Parkplätzen, die nur für schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Voraussetzungen genutzt werden dürfen. Diese Parkplätze werden mit dem blauen P-Schild und einem Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet.

Es gibt aktuell zwei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind:

  • einen internationalen hellblauen Parkausweis
  • einen orangefarbenen Parkausweis

Welche Voraussetzungen Sie für die jeweiligen Ausweise erfüllen müssen und welche Vorteile sich beim Parken für Sie ergeben, erfahren Sie hier

Link:
https://www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/mobilitaet/parkplatz/index.php

Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehinderten-Bescheid vom Zentrum Bayern, Familie und Soziales
  • Foto

Kosten
Keine

Gültigkeitsdauer
auf 5 Jahre befristet

(auch wenn der Schwerbehindertenausweis „unbefristet“ ausgestellt wurde)

ausstellende Behörde
Gemeindeverwaltung

Achtung!

Bitte legen Sie den Parkausweis sichtbar im Auto aus! Der Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht als Nachweis.

Der Parkausweis darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Es darf nicht auf anderen Fahrten verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden!

Wenn der Inhaber des Parkausweises keine Fahrerlaubnis besitzt, gilt er für Fahrten, an denen dieser als Beifahrer teilnimmt.

Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, spielt keine Rolle.

Melderegisterauskunft

Melderegisterauskunft

Beschreibung

Wenn Sie eine Person suchen, können Sie bei der Meldebehörde, in deren Bereich die gesuchte Person gewohnt hat, eine Melderegisterauskunft beantragen.

einfache Melderegisterauskunft

Bei einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie folgende Informationen:

  • Vor- und Familienname

  • Doktorgrad

  • derzeitige Anschriften

  • gegebenenfalls die Tatsache, dass die Person verstorben ist

Keine Auskunft erhalten Sie über den Geburtsnamen, frühere Namen oder das Geburtsdatum!

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur dann zulässig, wenn

  • die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Die gesuchte Person muss also über mehrere Angaben eindeutig identifiziert werden können, und

  • die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

a) der Werbung oder

b) des Adresshandels

Stimmt eine über die Person gemachte Angabe nicht mit der amtlichen Registrierung überein, wird die Anfrage als erfolglos abgewiesen. Ebenso ist eine Auskunft nicht möglich, wenn mehrere Personen die Suchkriterien erfüllen.

erweiterte Melderegisterauskunft

Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den oben genannten Daten eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  • frühere Namen

  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

  • Familienstand

  • derzeitige Staatsangehörigkeiten

  • frühere Anschriften

  • Einzugsdatum und Auszugsdatum

  • Familienname und Vorname des gesetzlichen Vertreters

  • Familienname und Vorname sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie

  • Sterbedatum und Sterbeort sowie beim Versterben im Ausland auch den Staat

Die betroffene Person wird von der Meldebehörde über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich unterrichtet!

Eine Melderegisterauskunft kann grundsätzlich schriftlich oder über das Internet beantragt werden.

Voraussetzungen

bei einfacher Melderegisterauskunft

  • die Auskunft wird nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet, es sei denn die gesuchte Person hat hierfür ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben

bei erweiterter Melderegisterauskunft

  • es muss ein berechtigtes Interesse (rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art) glaubhaft gemacht werden

Kosten

  •   8,- EUR – bei dezentral elektronischer Melderegisterauskunft

  • 10,- EUR – bei schriftlicher Melderegisterauskunft

Online-Verfahren

Link zum Rathausserviceportal

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Kirchenaustritt

Kirchenaustritt

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auch auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.

Austritt:

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Eine schriftliche Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt oder die Erklärung selbst notariell beurkundet wurde. Die Austrittserklärung wird wirksam mit Eingang beim „Wohnsitz-Standesamt“

Der Austritt darf nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung erklärt werden.

Das Standesamt teilt den Austritt dann dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

Benötigte Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass

Angabe über den Taufort

Kosten:

Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung 25,- EUR

Bestätigung der Austrittserklärung 10,- EUR

Wiedereintritt bzw. Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft:

Es ist grundsätzlich möglich; Fragen über einen Wiedereintritt bzw. Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft beantwortet Ihnen das jeweilige Pfarramt.