Geburtsurkunden

Geburtsurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister

Beschreibung

Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt und dient als Nachweis des Tags und Orts der Geburt, der Vor- und Familiennamen der genannten Person sowie der Eltern.

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt zudem Auskunft über Veränderungen bei der Abstammung des Kindes (z. B. Adoption) und beim Familiennamen des Kindes und der Eltern.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.

Fristen

Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von

  • 110 Jahren aus den Geburtenregistern

  • 80 Jahren aus den Eheregistern

  • 30 Jahren aus den Sterberegistern

nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.

In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.

Kosten

Geburtsurkunde 12,- EUR

Beglaubigte Abschrift aus

dem Geburtenregister 12,- EUR

Zuständiges Standesamt

In der Regel können Urkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Register jeweils nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo die Geburt stattgefunden hat (sind Sie z. B. in Eggenfelden geboren, müssten Sie beim dortigen Standesamt die Geburtsurkunde anfordern.)