| Baulicher Innenbereich in Aicha | Freilaufen von Hunden
| Hundesteuersatzung vom 15.Februar 2001 | Änderungen der Hundesteuersatzung

 


Satzung

über die Festlegung von baulichen Innenbereichen im Gemeindeteil Aicha der Gemeinde Schönau vom 13. März 2001

Auf der Grundlage des §34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) erläßt die Gemeinde Schönau folgende Festlegungssatzung

§ 1

Geltungsbereich

1. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schönau, von der Regierung von Niederbayern am 14. Juni 1978 genehmigt, wurde in Deckblatt Nr. 05 für den Bereich des Gemeindeteiles Aicha geändert.

2. Der bisher als Fläche für landwirtschaftliche Vollerwerbs- und Nebenerwerbsstellen sowie für Streubebauung im Außenbereich dargestellte Bereich wurde durch die Änderung in Deckblatt Nr. 05 als im Zusammenhang bebeauter Ortsteil gem. § 34 BauGB(_unbeplanter Innenbereich) bezeichnet. Ausgenommen von der Änderung sind die Anwesen Hausnummern 11, 12 und 13 in Aicha.

3. Die Gemeinde Schönau legt mit dieser SAtzung den Bereich der Ortsflur Aicha gemäß beiliegendem Lageplan als im Zusammenhang bebauten Ortsteil fest. Die von der Satzung umfassten Flächen werden als Dorfgebiet "MD" gem. § 5 der Baunutzungsverordnung -BauNVO- festgesetzt.

4. Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt abschließend die Flurnummern: 823 (Teilfläche), 825 (Teilfläche), 826/2, 827, 830, 831, 832, 833, 834, 836 (Teilfläche), 838, 838/1, 841 (Teilffläche), 843, 846 (Teilfläche), 856/2 (Teilfläche), 919 (Teilfläche) jeweils der Gemarkung Schönau II, Gemeinde Schönau.

5. Die Grenzen, die vom Geltungsbereich der Satzung gebildet werden, sind dem Lageplan M 1 : 5.000 zu entnehmen. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2

Festsetzungen

1. Im Geltungsbereich dieser Satzung ist für Bauvorhaben die Art der zulässigen Nutzung nach dem Positivkatalog aus § 5 der BauNVO zu beurteilen.

2. Art und Maß der baulichen Nutzung müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

3. Die Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude wird auf zwei festgesetzt.

4. Die Wohngebäude und die Gebäude, die einen Bedarf für eine Trinkwasserver- bzw. eine Abwasserentsorgung haben, sind an die öffentlichen ver- und Entsorgungseinrichtungen anzuschließen.

5. Bau- und Bepflanzungsvorhaben im Geltungsbereich dieser Satzung müssen einen Sicherheitsabstand von 8,00 m zum Leitungsnetz der Stromversorgung einhalten.

§ 3

Rechtsfolgen

1. Den Bauvorhagen, die innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung geplant sind, kann nicht entgegengehalten werden, daß sie einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen.

2. Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen gelten für die planungsrechliche Zulässigkeit von Bauvorhaben die § 29 und 34 BAuGB.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schönau, 13. März 2001

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Verordnung der Gemeinde Schönau

Aufgrund von Art. 24 der GO i. V. m. Art. 18 LSTVG erlässt die Gemeinde Schönau folgende

Verordung über das Freilaufen von Hunden

§ 1

Zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum und zum Erhalt der öffentlichen Reinlichkeit ist in öffentlichen Anlagen, sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen das freie Umherlaufen von Hunden aller Art durch Anleinen eingeschränkt.

§ 2

Diese Verordnung hat Gültigkeit in öffentlichen Anlagen, sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamtem Gemeindegebiet.

§ 3

Für große Hunde mit einer rassespezifischen Schulterhöhe von mindestens 50 cm und für Kampfhunde beträgt die zulässige Höchstlänge der Leine maximal 2,00 Meter. Diese muss nachweislich reißfest sein.

§ 4

Diese Verordnung gilt nicht für

A) Blindenhunde mit Zertifikat

B) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn, der Bundeswehr sofern diese in Einsatz sind

C) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

D) Hunde mit bestandenem Prüfnachweis für Rettungshunde, sofern sie im Einzelfall erzogen sind und zwar

- im Rettungsdienst

- für den Zivilschutz

- für den Katastrophenschutz

E) Hunde, die im Bewachungsgewerbe eingesetzt sind, jedoch nur jeweils für die Dauer des Einsatzes,

F) ausgebildete Jagdhunde im Einsatz zur Wildsuche

§ 5

Im näheren Umgriff um Kindergartenspielplätze, im Schul- und Kindergartengelände ist das Mitführen großer Hunde gem. §2 und von Kampfhunden ganz ausgeschlossen.

§ 6

Im Geltungsbereich dieser Verordnung haftet jeweils der Halter für seinen Hund. Privatrechtliche Ansprüche richten sich nach §833 BGB.

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Geldbuße bis 500 Euro bedroht. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetztes (LStVG).

§ 8

Diese Verordnung trat mit dem 01. November 1993 in Kraft.

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Hundesteuersatzung der Gemeinde Schönau vom 15. Februar 2001

Auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Gemeinde Schönau folgende Hundesteuersatzung

§ 1

Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im gesamten Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend für die Erhebung der Steuer ist das Kalenderjahr

§ 2

Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von:

1. Hunden die außschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.

3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.

Huden in Tierhandlungen.

§ 3

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes; Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2)Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3)Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonate erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerplicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer andren Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist; Mehrbeträge werden nicht erstattet. Die Nachweispflicht für die Steueranrechnung liegt beim Hundehalter; der Nachweis ist bis spätestens bis zum Ende des laufenden Steuerjahres zu erbringen.

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt:

a) für den ersten Hund 30,00 Euro b) für den zweiten und jeden weiteren Hund 50,00 Euro

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach §2 diese Satzung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

§ 6

Züchtersteuer

Eine Steuerermäßigung für Hundezüchter wird nicht eingeräumt.

§ 7

Allgemeine Bestimmungen zur Steuerbefreiung

(1) Maßgebend für die Steuerbefreiung (§2) sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Lauf des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

(2) Die Gründe für eine Steuerbefreiung müssen vom Halter nachgewiesen werden. Die Steuerbefreiung kann nur für den Hund beansprucht werden, für den der Nachweis vorliegt.

§ 8

Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beinn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 9

Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird zu dem im Abgabebescheid genannten Terminen fällig.

§ 10

Anzeigepflichten

(1) Wer einen über viel Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muß ihn unverzüglich der Gemeinde melden.

(2) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes kann die Gemeinde ein Hundezeichen ausgeben; die Beschaffungskosten der Hundezeichen sind vom Hundehalter zu tragen.

(3) Der steuerpflichtige Hundehalter (§3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingezogen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

(4) Tatbestände einer Steuerbefreiung sind alljährlich vom Hundehalter unaufgefordert nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, wird die Steuer festgesetzt.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, oder ändern sie sich, so hat der Hundehalter dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vom 01.Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzt in vollem Umfang die Satzung vom 01. Januar. 1991.


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Hundesteuersatzung der Gemeinde Schönau vom 15. Februar 2001

Auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Gemeinde Schönau folgende Hundesteuersatzungnderung des § 5 "Steuer für Kampfhunde"

§ 5

(1) Die Steuer beträgt:

a) für den ersten Hund 15 Euro

b) für den ersten und jeden weiteren Hund 25 Euro

(2) Für die Haltung von Kampfhunden wird eine besondere Hundesteuer erhoben.

(3) Die besondere Steuer nach Absatz 2 beträgt 250 Euro.

(4) Die besondere Steuer wird erhoben für alle Hunde, die nach § 1 Abs. 1,2 und 3 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit erfasst sind.

(5) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 dieser Satzung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

Diese Änderung tritt mit dem 01. Januar 2002 in Kraft.

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