Sozialhilfe

Sozialhilfe

Wer hat Anspruch?

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Unterschied zwischen Sozialhilfe/Grundsicherung und Arbeitslosengeld II:

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass für erwerbsfähige Leistungsbedürftige Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Diese Leistung ist aber verbunden mit dem Zwang zur Weiterbildung und Bewerbung. Wer sich nicht aktiv um eine neue Arbeit bemüht, kann den Anspruch auf eine Zahlung von Arbeitslosengeld II verlieren. Zuständig ist hier das Jobcenter.

Sofern nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben sie Anspruch auf Sozialgeld. Zuständig ist ebenfalls das Jobcenter.

Grundsicherung wird geleistet, wenn man nicht erwerbsfähig ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat. Nicht erwerbsfähig ist jemand, der wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit keine drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Zuständig ist das Grundsicherungsamt beim Landratsamt.

Näheres siehe unter „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ 

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