Merkblatt
zu Werbung an Straßen
im Landkreis Rottal-Inn
Gesetzliche Grundlage
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO):
Verboten ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Jede Werbung, die zwar innerhalb einer Ortschaft aufgestellt wird, aber auf den Verkehrsteilnehmer außerorts wirkt, ist nicht erlaubt.
Werbung innerhalb geschlossener Ortstafeln kann erlaubt sein. Jede Gemeinde legt dies selbst fest und ist Ansprechpartner für innerörtliche Werbung.
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Als Werbung gelten z. B. Bauzaunbanner, Plakate, bewegliche Hänger mit Werbebotschaften, Strohfiguren, Hinweistafeln, Fahnen aber auch Lichtreklame und Skybeamer.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Werbung innerhalb geschlossener Ortstafeln kann erlaubt sein. Jede Gemeinde legt dies selbst fest und ist Ansprechpartner für innerörtliche Werbung.
Werbung darf Verkehrszeichen nicht nachahmen, verwechselbar machen oder deren Wirkung beeinträchtigen.
Straßen- und baurechtliche Vorgaben sind zu beachten.
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