Archiv der Kategorie: Aktuelles

Aktueller Geschäftsgang im Rathaus ab September 2026

Die Haustüre des Rathauses ist ab September 2026 wieder zu unseren Öffnungszeiten aufgeschlossen. Um lange Wartezeiten zu vermeiden bitten wir Sie telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Unsere Öffnungszeiten sind:
Mo. – Fr.    08:00 – 12:00 Uhr
Mo . – Di.  14:00 – 17:00 Uhr
Do.              14:00 – 18:00 Uhr
Mi. u. Fr.   nachmittags geschlossen

Mitgliederaktion 2026 des Bayerischen Roten Kreuzes

Am 03.08.2026 startet der BRK-Kreisverband Rottal-Inn eine Fördermitgliederwerbeaktion im Landkreis Rottal-Inn, unter anderem auch in Schönau.
Zu diesem Zweck wird ein Team von 6 bis 8 eigens geschulten Mitarbeitenden die Haushalte persönlich aufsuchen, um über die Arbeit und die Aufgaben des BRK-Kreisverbandes zu informieren und um Unterstützung in Form einer Fördermitgliedschaft zu werben.
Die Besuche erfolgen Montag bis Samstag jeweils zwischen 9.30 Uhr und 20.30 Uhr sowie am Sonntag zwischen 9.30 Uhr und 17.00 Uhr.  Die Mitarbeitenden können sich durch einen gültigen BRK-Lichtbildausweis legitimieren und treten in entsprechender BRK-Dienstkleidung (weißes T-Shirt, rote Weste) auf.
Es werden ausdrücklich keine Bargeldspenden entgegengenommen.
Förderbeiträge stellen eine wesentliche Grundlage zur Finanzierung von Ausstattung, Fahrzeugen und Infrastruktur dar und unterstützen damit unmittelbar die Arbeit der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Dienst am Nächsten.

Merkblatt zu Werbung an Straßen im Landkreis Rottal-Inn

Merkblatt
zu Werbung an Straßen
im Landkreis Rottal-Inn

Gesetzliche Grundlage
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO):
Verboten ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Jede Werbung, die zwar innerhalb einer Ortschaft aufgestellt wird, aber auf den Verkehrsteilnehmer außerorts wirkt, ist nicht erlaubt.
Werbung innerhalb geschlossener Ortstafeln kann erlaubt sein. Jede Gemeinde legt dies selbst fest und ist Ansprechpartner für innerörtliche Werbung.
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Als Werbung gelten z. B. Bauzaunbanner, Plakate, bewegliche Hänger mit Werbebotschaften, Strohfiguren, Hinweistafeln, Fahnen aber auch Lichtreklame und Skybeamer.

Das Wichtigste auf einen Blick:
Werbung innerhalb geschlossener Ortstafeln kann erlaubt sein. Jede Gemeinde legt dies selbst fest und ist Ansprechpartner für innerörtliche Werbung.

Werbung darf Verkehrszeichen nicht nachahmen, verwechselbar machen oder deren Wirkung beeinträchtigen.

Straßen- und baurechtliche Vorgaben sind zu beachten.

Hier weiterlesen:

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Aktuelle Informationen zum Pass- und Personalausweiswesen

Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ)