Wann?
Montag den 18.07
16.30-20.30 Uhr
Wo?
Schulzentrum Arnstorf, Parkplatz oben vor Sporthalle
Eggenfeldener Str. 43
www.blutspendedienst.com/arnstorf
Wann?
Montag den 18.07
16.30-20.30 Uhr
Wo?
Schulzentrum Arnstorf, Parkplatz oben vor Sporthalle
Eggenfeldener Str. 43
www.blutspendedienst.com/arnstorf
Der Zweckverband Wasserversorgung Oberes Kollbachtal führt in der Ringstraße in Schönau notwendige Sanierungsarbeiten an den Wasserleitungen durch.
Ab 14.03.2022 kommt es in der Ringstraße zu Beeinträchtigungen im Straßenverkehr.
Durch die Arbeiten kann es zu zeitweisen Ausfällen in der Wasserversorgung kommen (z. B. durch Umbindearbeiten).
Wir bitten die Anwohner dahingehend um Verständnis.
Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von
Herrn Berenz
Wasserversorgung Mittlere Vils/ZVWasserversorgung Oberes Kollbachtal
Hauptstraße 19
84168 Aham
Tel. 08744/9612-29
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten
Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG)
Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit dem
Einwohnermeldeamt,
Gemeinde Schönau,
Bachhamer Straße 22,
84337 Schönau,
Tel. 08726 / 9688-0
E-Mail: gemeinde@schoenau.bayern.de
in Verbindung setzen.
Wohnsitzwechsel – Abmeldung
Beschreibung
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.
Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland ist möglich. Wir bitten Sie, in diesem Fall ein Abmeldeformular auszufüllen oder bei der Meldebehörde ausfüllen zu lassen und dieses zu unterschreiben, da die Meldung erst am Auszugstag verarbeitet werden kann. Die Abmeldebestätigung wird Ihnen danach automatisch an die angegebene Adresse zugesandt.
Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.
Damit hat der Meldepflichtige seither eine Wahlmöglichkeit: Die Abmeldung der Nebenwohnung kann nicht mehr ausschließlich bei der Meldebehörde der Hauptwohnung vorgenommen werden. Sie kann jetzt auch wieder bei der Meldebehörde der Nebenwohnung selbst vorgenommen werden.
Bei Ehegatten und Familienangehörigen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen (mind. 18. Jahre alt) die Abmeldung vornimmt.
Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.
Sollten Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland (Wohnung wird endgültig verlassen mit dem Willen, sie künftig nicht mehr für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu benutzen.)
Fristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt bei einer Abmeldung ins Ausland eine Woche vor dem Auszug.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Kosten
keine
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung haben bedürftige Menschen, die entweder die für sie geltende Altersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Geburtstag) erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind und die ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht.
Dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Personen, deren Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung so eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Faustregel: Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 924 EUR liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben!
Wer bekommt keine Grundsicherung?
Wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann keine Grundsicherung erhalten. Dazu gehören Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben, ohne für das Alter vorzusorgen. Auch wer im Ausland wohnt, erhält keine Grundsicherung.
Hilfebedürftige, die noch erwerbsfähig sind, d. h. einer Arbeit nachgehen können, haben keinen Anspruch auf Grundsicherung sondern auf Arbeitslosengeld II. Zuständig ist hier das Jobcenter.
Wofür gibt es die Grundsicherung?
Die Grundsicherung hilft dabei, den Bedarf des täglichen Lebens bezahlen zu können.
Die Grundsicherung soll
abdecken.
So wird gerechnet – Regelbedarfsstufen
Am Anfang wird gerechnet: Bedarf ermitteln, Einkommen und Vermögen betrachten und dann prüfen, ob Ihr Bedarf größer ist als das Einkommen oder Vermögen. Ist dies der Fall, wird Ihnen genau dieser Fehlbetrag als Grundsicherung gezahlt. Ist Ihr Einkommen aber höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch.
Ihr Bedarf ergibt sich aus der Regelbedarfsstufe für die Sozialhilfe und den Aufwendungen (siehe „Wofür gib es die Grundsicherung?“)
Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022:
Alleinstehende | 449,- EUR | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner | 404,- EUR | Regelbedarfsstufe 2 |
Volljährige in Einrichtungen (SGBXII) | 360,- EUR | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern | 360,- EUR | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 376,- EUR | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 311,- EUR | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 285,- EUR | Regelbedarfsstufe 6 |
Was wird angerechnet?
Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Ihres Ehepartners ab. Das gilt auch für Partner in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Zum Einkommen gehören:
Zum Vermögen gehören:
Nicht zum Vermögen zählen:
Vorhandenes Vermögen müssen Sie zunächst aufbrauchen, bevor Sie Grundsicherung beanspruchen können!
Schonvermögen:
Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag wird nicht angerechnet:
Wann beginnt die Grundsicherung?
Die Grundsicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Zahlung erfolgt für vorerst zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen.
Wo kann ich die Grundsicherung beantragen?
Den Antrag auf Grundsicherung können Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung stellen. Wir leiten die Antragsformulare dann an das Landratsamt Rottal-Inn zur Bearbeitung weiter.
Formulare
Link zur Formularseite des Landratsamtes „Sozialhilfe“
Antragsformulare Grundsicherung
Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden bei der Grundsicherung nicht angerechnet, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter 100 000 Euro liegt. Dann muss auch das Einkommen nicht nachgewiesen werden.
Anbei die Sitzungstermine für den Gemeinderat für das Jahr 2022
Personenkreis:
Kinder ab Geburt bis längstens zur Vollendung des 12. Lebensjahres
Benötigte Unterlagen für die Beantragung:
Gültigkeit des Dokuments:
1 Jahr (seit 01.01.2021)
Verlängerung für jeweils ein weiteres Jahr möglich
(längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)
Bisher ausgestellte Kinderreisepässe bleiben bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.
Aktualisierung des Kinderreisepasses:
Eine Aktualisierung des Kinderreisepasses kann jederzeit erfolgen (z. B. ein neues Lichtbild, Änderung der Größe oder Augenfar
Der Kinderreisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip), sodass für die Beantragung keine Fingerabdrücke aufgenommen werden müssen.
Zu beachten sind jedoch die konkreten Einreisebestimmungen des jeweiligen Einreiselandes, da z. B. in die USA nur visumfrei eingereist werden kann, wenn der Reisepass ein elektronisches Speichermedium (Chip) enthält.
Auskunft über die Einreisebestimmungen erhält man unter (Link zu https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Kosten:
Erstmalige Ausstellung 13,- EUR
Verlängerung 6,- EUR
Hinweis:
Ab 01.November 2007 können Kinder nicht mehr in den Reisepass ihrer Eltern eingetragen werden. Bisherige Kindereinträge sind aufgrund europäischer Vorgabe seit dem 26. Juni 2012 ungültig. Kinder benötigen somit immer ein eigenes Reisedokument. Das kann je nach Einreisebestimmungen auch ein Personalausweis oder elektronischer Reisepass sein.
Verlust und Wiederauffinden des Kinderreisepasses
Bezüglich eines Verlusts oder Wiederauffindens des Dokuments verweisen wir auf die Informationen beim Personalausweis oder Reisepass
Weitere Informationen unter folgendem Link:
Reisepass/vorläufiger Reisepass
Beantragung und Verlustmeldung
Beschreibung
Seit 1. März 2017 werden auch bei uns im Passamt die neuen elektronischen Reisepässe ausgegeben. Die Dokumente sind etwas kleiner als vorher und verfügen über neue Sicherheitsmerkmale neben den schon bereits integrierten Chip, auf dem das Lichtbild und zwei Fingerabdrücke des Reisepassinhabers gespeichert werden.
Personenkreis
|
Einreisebestimmungen der Reiseländer
Da wir Ihnen als Passbehörde leider keine verbindlichen Aussagen über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes sowie über die erforderlichen Ausweisdokumente geben können, informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft über die Einreisebestimmungen erhalten Sie u. a. beim Auswärtigem Amt >>Link
notwendige Unterlagen bzw. Voraussetzungen
Vollmacht zur Abholung des Reisepasses
Können Sie Ihren Reisepass nicht selbst abholen, benötigt die von Ihnen beauftragte Person eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie auf Wunsch bei der Beantragung des Reisepasses bei uns im Rathaus.
Express-Reisepass
Benötigen Sie dringend einen Reisepass, können Sie ihn im Expressverfahren beantragen, d. h. geht der Express-Antrag bis 12.00 Uhr bei der Bundesdruckerei ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel drei – vier Werktage später (es zählen Mo.-Fr. ohne Feiertage) im Rathaus zur Abholung bereit. Für diesen Service wird ein Zuschlag erhoben.
Vorläufiger Reisepass
Kann der Reisepass – auch im Expressverfahren – nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt wird.
Kosten
Gültigkeit
Verlustmeldung und Wiederauffinden
Sollten Sie Ihren Reisepass verlieren, melden Sie dies bitte unverzüglich bei uns im Rathaus. Die zuständige Polizeidienststelle wird dann automatisch von uns darüber informiert. Ebenso ist ein Wiederauffinden des Dokuments bei uns anzuzeigen und dieses bei uns im Passamt abzugeben.
Bitte verwenden Sie den als verloren gemeldeten Reisepass nicht mehr, sondern nur noch den neu ausgestellten, da das verlorene Dokument inzwischen durch die zuständige Polizeidienststelle zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Da beim Wiederauffinden mit einer sofortigen weltweiten Löschung der Seriennummer in den Sachfahndungsdateien nicht gerechnet werden kann, ist nicht auszuschließen, dass es bei einer bevorstehenden Einreise ins Ausland oder bei der Rückreise nach Deutschland zu Problemen kommen kann.
Sonstige Hinweise des Bundesinnenministeriums
Personalausweis/vorläufiger Personalausweis/
Beantragung und Verlustmeldung
Beschreibung
Seit dem 01.11.2010 gibt es den neuen elektronischen Personalausweis.
Die wesentlichsten Neuerungen sind:
|
Personenkreis
Benötigen Sie dringend einen Personalausweis, können wir noch am selben Tag und vor Ort einen vorläufigen Personalausweis ausstellen.
Online-Funktion
Der neue Ausweis macht es möglich, künftig über das Internet einfacher und komfortabler als bisher z. B. in Online-Shops einzukaufen, Musik auf Ihren Computer zu laden und sogar „Behördengänge“ zu erledigen.
Jeder neue Personalausweis wird mit einer eingeschalteten Online-Ausweisfunktion ausgegeben. Zur Online-Ausweisfunktion erhalten Sie bei der Beantragung des Personalausweises Informationsmaterial.
Hier weitere Informationen zur Online-Ausweisfunktion >>Link
notwendige Unterlagen bzw. Voraussetzungen
Vollmacht zur Abholung des Personalausweises
Können Sie Ihren Personalausweis nicht selbst abholen, benötigt die von Ihnen beauftragte Person eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie auf Wunsch bei der Beantragung des Personalausweises bei uns im Rathaus.
Achtung: Wir bitten Sie, ausschließlich das von uns zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden, da nur dieses alle zur Aushändigung erforderlichen Angaben enthält!
Kosten
weitere Gebühren
Gültigkeit
Verlustmeldung
Sollten Sie Ihren Personalausweis verlieren, ist dies unverzüglich bei uns im Rathaus anzuzeigen. Die zuständige Polizeidienststelle wird dann automatisch von uns darüber informiert.
Handelt es sich bei dem verlorenen Dokument um einen „neuen“ Personalausweis, wird durch uns eine eventuell eingeschaltete Online-Ausweisfunktion sofort gesperrt. Hat sich der Verlust außerhalb unserer Öffnungszeiten ereignet, sollten Sie die Sperrung so bald als möglich über den telefonischen Sperrnotruf (Tel. 116 116) vornehmen lassen. Hierzu benötigen Sie das Sperrkennwort. Dieses haben Sie nach Beantragung des Ausweises mit Ihrem PIN-Brief erhalten. Bitte informieren Sie uns anschließend über den Verlust.
Wiederauffinden des verlorenen Personalausweises
Haben Sie Ihren verloren geglaubten Personalausweis wieder gefunden, ist uns auch das sofort mitzuteilen. Bitte geben Sie dieses Ausweisdokument unverzüglich bei uns im Passamt ab! Die Anzeige über das Wiederauffinden des verlorenen Personalausweises werden wir umgehend an die zuständige Polizeidienststelle weiterleiten.
Bitte verwenden Sie den als verloren gemeldeten Personalausweis nicht mehr, sondern nur noch den neu ausgestellten, da das verlorene Dokument inzwischen durch die zuständige Polizeidienststelle zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Da beim Wiederauffinden mit einer sofortigen weltweiten Löschung der Seriennummer in den Sachfahndungsdateien nicht gerechnet werden kann, ist nicht auszuschließen, dass es bei einer bevorstehenden Einreise ins Ausland oder bei der Rückreise nach Deutschland zu Problemen kommen kann.
Weitere Informationen im Internet