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Merkblatt zu Werbung an Straßen im Landkreis Rottal-Inn

Merkblatt
zu Werbung an Straßen
im Landkreis Rottal-Inn

Gesetzliche Grundlage
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO):
Verboten ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Jede Werbung, die zwar innerhalb einer Ortschaft aufgestellt wird, aber auf den Verkehrsteilnehmer außerorts wirkt, ist nicht erlaubt.
Werbung innerhalb geschlossener Ortstafeln kann erlaubt sein. Jede Gemeinde legt dies selbst fest und ist Ansprechpartner für innerörtliche Werbung.
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Als Werbung gelten z. B. Bauzaunbanner, Plakate, bewegliche Hänger mit Werbebotschaften, Strohfiguren, Hinweistafeln, Fahnen aber auch Lichtreklame und Skybeamer.

Das Wichtigste auf einen Blick:
Werbung innerhalb geschlossener Ortstafeln kann erlaubt sein. Jede Gemeinde legt dies selbst fest und ist Ansprechpartner für innerörtliche Werbung.

Werbung darf Verkehrszeichen nicht nachahmen, verwechselbar machen oder deren Wirkung beeinträchtigen.

Straßen- und baurechtliche Vorgaben sind zu beachten.

Hier weiterlesen:

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Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Ortprechting“ – Auslegungsbeschlusses

Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Ortprechting“– Auslegungsbeschlusses mit gleichzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB –

Der Gemeinderat von Schönau hat am 09.10.2025, Nr. 276-09/2025 die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Ortprechting“ beschlussmäßig behandelt und die Einarbeitung in den Planentwurf beschlossen.

Der vom Gemeinderat in der Sitzung vom 09.10.2025 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des oben bezeichneten Bebauungsplanes liegt von

Montag, 27.10.2025 bis einschließlich Freitag, 28.11.2025

während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Bachhamer Straße 22, zur Einsichtnahme auf.

Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Äußerungen zur dargelegten Planung können während dieser Frist vorgebracht werden. Sie werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen geprüft. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schönau, 27. Oktober 2025

Aushang:        vom     27.10.2025

bis       28.10.2025

                                            Noder,Geschäftsleiter

Dateien PDF:
B-Plan SO Solarpark Ortprechting Begründung B-Plan SO Solarpark Ortprechting Plan B-plan SO Solarpark Ortprechting Umweltbericht

Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönau in Deckblatt 07

Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönau in Deckblatt 07– Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB –

Der Gemeinderat von Schönau hat beschlossen, den vom Landratsamt Rottal-Inn am 15. Januar 2016 genehmigten Flächennutzungsplan in Deckblatt 07 zu ändern. Es wurde bereits die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Einwendungen der Grobabstimmung sind im Entwurf vom 09. Oktober 2025 eingearbeitet.  Der überarbeitete Planentwurf des Deckblattes 07 zum Flächennutzungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde am 09.10.2025, Nr. 273-09/2025 vom Gemeinderat der Gemeinde Schönau gebilligt und liegt in der Zeit von

Montag, 27. Oktober 2025 bis einschließlich Freitag, 28. November 2025

in der Gemeindeverwaltung Schönau, Bachhamer Straße 22, 84337 Schönau, während der üblichen Dienststunden öffentlich aus. Gleichzeitig ist die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können.

Gleichzeitig zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt entsprechend § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Schönau, 27. Oktober 2025

Aushang:   vom   27.10.2025

bis     28.11.2025

                    Noder, Geschäftsleiter
Dateien PDF:
FNP Deckblatt 07 Aufstellung GE Unterzeitlarn Begündung mit Umweltbericht
FNP Deckblatt 07 Aufstellung GE Unterzeitlarn Plan

Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Unterzeitlarn“ – Auslegungsbeschlusses

Aufstellung des Bebauungsplanes

„GE Unterzeitlarn“

 – Auslegungsbeschlusses mit gleichzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB –

Der Gemeinderat von Schönau hat am 09.10.2025, Nr. 272-09/2025 die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Unterzeitlarn“ beschlussmäßig behandelt und die Einarbeitung in den Planentwurf beschlossen.

Der vom Gemeinderat in der Sitzung vom 09.10.2025 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des oben bezeichneten Bebauungsplanes liegt von

Montag, 27.10.2025 bis einschließlich Freitag, 28.11.2025

während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Bachhamer Straße 22, zur Einsichtnahme auf.

Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Äußerungen zur dargelegten Planung können während dieser Frist vorgebracht werden. Sie werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen geprüft. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schönau, 27. Oktober 2025

Aushang:        vom     27.10.2025

bis       28.10.2025
Noder, Geschäftsleiter

Dateien PDF:
B-Plan GE Unterzeitlarn Begründung mit Umweltbericht
B-Plan GE Unterzeitlarn Plan

Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönau in Deckblatt 06

Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönau in Deckblatt 06– Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB –

Der Gemeinderat von Schönau hat beschlossen, den vom Landratsamt Rottal-Inn am 15. Januar 2016 genehmigten Flächennutzungsplan in Deckblatt 06 zu ändern. Es wurde bereits die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Einwendungen der Grobabstimmung sind im Entwurf vom 06. November 2025 eingearbeitet.  Der überarbeitete Planentwurf des Deckblattes 06 zum Flächennutzungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde am 09.10.2025, Nr. 277-09/2025 vom Gemeinderat der Gemeinde Schönau gebilligt und liegt in der Zeit von

Montag, 27. Oktober 2025 bis einschließlich Freitag, 28. November 2025

in der Gemeindeverwaltung Schönau, Bachhamer Straße 22, 84337 Schönau, während der üblichen Dienststunden öffentlich aus. Gleichzeitig ist die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können.

Gleichzeitig zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt entsprechend § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Schönau, 27. Oktober 2025

Aushang:   vom   27.10.2025

bis     28.11.2025

PDF Dateien:
FNP Deckblatt 06 Änderung Solarpark Ortprechting Begründung  FNP Deckblatt 06 Änderung Solarpark Ortprechting Plan FNP Deckblatt 06 Änderung Solarpark Ortprechting Umweltbericht

Informationen für Ehrenamtliche / Infobroschüren

Die Kommunale Jugendarbeit erstellt regelmäßig Informationsbroschüren für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit.

Die Broschüre „Aufsichtspflicht & Haftungsrecht“ beschreibt praxisnah und anschaulich alle rechtlichen Grundlagen zu diesen Themen und versucht häufige Fragen dazu zu beantworten. Die Broschüre „Ferienprogramme der Gemeinden im Landkreis“ beschreibt alles Wissenswerte zur Organisation von Ferienprogrammen. Dabei geht es unter anderem darum, wie die Anmeldung abläuft, welche wichtigen Punkte bei der Betreuung von Kindern zu beachten sind, wie gute Öffentlichkeitsarbeit funktioniert und welche Angebote man beim Ferienprogramm anbieten kann.

Die Broschüren können Sie bei der Kommunalen Jugendarbeit anfordern oder hier downloaden:

Infobroschüre zur Aufsichtspflicht & Haftungsrecht
Infobroschüre zu Ferienprogramm in den Gemeinden
Infobroschüre FESTE FEIERN, aber richtig! (PDF)

Wohnsitzwechsel – Abmeldung

Wohnsitzwechsel – Abmeldung

Beschreibung

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.

Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland ist möglich. Wir bitten Sie, in diesem Fall ein Abmeldeformular auszufüllen oder bei der Meldebehörde ausfüllen zu lassen und dieses zu unterschreiben, da die Meldung erst am Auszugstag verarbeitet werden kann. Die Abmeldebestätigung wird Ihnen danach automatisch an die angegebene Adresse zugesandt.

Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

Damit hat der Meldepflichtige seither eine Wahlmöglichkeit: Die Abmeldung der Nebenwohnung kann nicht mehr ausschließlich bei der Meldebehörde der Hauptwohnung vorgenommen werden. Sie kann jetzt auch wieder bei der Meldebehörde der Nebenwohnung selbst vorgenommen werden.

Bei Ehegatten und Familienangehörigen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen (mind. 18. Jahre alt) die Abmeldung vornimmt.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Sollten Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

Voraussetzungen

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland (Wohnung wird endgültig verlassen mit dem Willen, sie künftig nicht mehr für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu benutzen.)

Fristen

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt bei einer Abmeldung ins Ausland eine Woche vor dem Auszug.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Kosten

keine

zurück

Grundsicherung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei  voller Erwerbsminderung haben bedürftige Menschen, die entweder die für sie geltende Altersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Geburtstag) erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind und die ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht.

Dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Personen, deren Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung so eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Faustregel: Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 924 EUR liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben!

Wer bekommt keine Grundsicherung?

Wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann keine Grundsicherung  erhalten. Dazu gehören Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben, ohne für das Alter vorzusorgen. Auch wer im Ausland wohnt, erhält keine Grundsicherung.

Hilfebedürftige, die noch erwerbsfähig sind, d. h. einer Arbeit nachgehen können, haben keinen Anspruch auf Grundsicherung sondern auf Arbeitslosengeld II. Zuständig ist hier das Jobcenter.

Wofür gibt es die Grundsicherung?

Die Grundsicherung hilft dabei, den Bedarf des täglichen Lebens bezahlen zu können.

Die Grundsicherung soll

  • Ihren notwendigen Lebensunterhalt (z. B. Lebensmittel, Bekleidung, Reparaturen und Instandhaltungen sowie Haushaltsgeräte),
  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • Vorsorgebeiträge,
  • Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen (behinderte Menschen, Schwangere oder bei besonderer Ernährung aus gesundheitlichen Gründen)
  • Hilfe in Sonderfällen

abdecken.

So wird gerechnet  –  Regelbedarfsstufen

Am Anfang wird gerechnet: Bedarf ermitteln, Einkommen und Vermögen betrachten und dann prüfen, ob Ihr Bedarf größer ist als das Einkommen oder Vermögen. Ist dies der Fall, wird Ihnen genau dieser Fehlbetrag als Grundsicherung gezahlt. Ist Ihr Einkommen aber höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch.
Ihr Bedarf ergibt sich aus der Regelbedarfsstufe für die Sozialhilfe und den Aufwendungen (siehe „Wofür gib es die Grundsicherung?“)

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022:

Alleinstehende449,- EURRegelbedarfsstufe 1
Paare je Partner404,- EURRegelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (SGBXII)360,- EURRegelbedarfsstufe 3
nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern360,- EURRegelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren376,- EURRegelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren311,- EURRegelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren285,- EURRegelbedarfsstufe 6

Was wird angerechnet?

Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Ihres Ehepartners ab. Das gilt auch für Partner in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Zum Einkommen gehören:

  • Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit
  • Renten und Pensionen (auch Riester-Rente und Renten aus dem Ausland)
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Kindergeld
  • Krankengeld etc.

Zum Vermögen gehören:

  • Bargeld
  • Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW

Nicht zum Vermögen zählen:

  • Kleinere Barbeträge
  • Familien- oder Erbstücke, wenn deren ideeller Wert den Verkaufswert weit übersteigt
  • angemessener Hausrat
  • angemessenes Hausgrundstück

Vorhandenes Vermögen müssen Sie zunächst aufbrauchen, bevor Sie Grundsicherung beanspruchen können!

Schonvermögen:

Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag wird nicht angerechnet:

  • bei Alleinstehenden:  5.000,00 EUR
  • bei Verheirateten oder Partnern insgesamt:  10.000,00 EUR
  • für jede Person, die der Antragsteller überwiegend unterhält erhöht sich der Betrag um 500,00 EUR
  • Auch ein angemessenes Hausgrundstück, auf dem der Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen wohnt, zählt nicht zum verwertbaren Vermögen.

Wann beginnt die Grundsicherung?

Die Grundsicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Zahlung erfolgt für vorerst zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen.

Wo kann ich die Grundsicherung beantragen?

Den Antrag auf Grundsicherung können Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung stellen. Wir leiten die Antragsformulare dann an das Landratsamt Rottal-Inn zur Bearbeitung weiter.

Formulare

Link zur Formularseite des Landratsamtes „Sozialhilfe“

Antragsformulare Grundsicherung

Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden bei der Grundsicherung nicht angerechnet, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter 100 000 Euro liegt. Dann muss auch das Einkommen nicht nachgewiesen werden.

Reisepass

Reisepass/vorläufiger Reisepass
Beantragung und Verlustmeldung

Beschreibung

Seit 1. März 2017 werden auch bei uns im Passamt die neuen elektronischen Reisepässe ausgegeben. Die Dokumente sind etwas kleiner als vorher und verfügen über neue Sicherheitsmerkmale neben den schon bereits integrierten Chip, auf dem das Lichtbild und zwei Fingerabdrücke des Reisepassinhabers gespeichert werden.

Personenkreis

  • In der Regel wird der ePass für Personen ab 12 Jahren ausgestellt
  • Er kann aber auch früher ausgestellt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst
 

Bitte überprüfen Sie vor Reisebeginn frühzeitig die Gültigkeit Ihres Dokuments. Vor allem in der Reisezeit kann es verstärkt zu Verzögerungen bei der Lieferung kommen, so dass Ihr Dokument dann nicht rechtzeitig da ist!

 

Einreisebestimmungen der Reiseländer

Da wir Ihnen als Passbehörde leider keine verbindlichen Aussagen über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes sowie über die erforderlichen Ausweisdokumente geben können, informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft über die Einreisebestimmungen erhalten Sie u. a.  beim Auswärtigem Amt >>Link

notwendige Unterlagen bzw. Voraussetzungen

  • alter Reisepass, Kinderreisepass oder Personalausweis oder aktuell ausgestellte Geburtsurkunde
  • bei Minderjährigen die Anwesenheit beider Sorgeberechtigten zur Unterschrift oder Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
  • biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • persönliches Erscheinen bei der Passbehörde zwingend erforderlich!

Vollmacht zur Abholung des Reisepasses

Können Sie Ihren Reisepass nicht selbst abholen, benötigt die von Ihnen beauftragte Person eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie auf Wunsch bei der Beantragung des Reisepasses bei uns im Rathaus.

Express-Reisepass

Benötigen Sie dringend einen Reisepass, können Sie ihn im Expressverfahren beantragen, d. h. geht der Express-Antrag bis 12.00 Uhr bei der Bundesdruckerei ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel drei – vier Werktage später (es zählen Mo.-Fr. ohne Feiertage) im Rathaus zur Abholung bereit. Für diesen Service wird ein Zuschlag erhoben.

Vorläufiger Reisepass

Kann der Reisepass – auch im Expressverfahren – nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt wird.

Kosten

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 70,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 37,50 EUR
  • Vorläufiger Reisepass (Alter egal): 26,00 EUR
  • Express-Reisepass ab 24 Jahren: 102,00 EUR
  • Express-Reisepass unter 24 Jahren: 69,50 EUR

Gültigkeit

  • für Antragsteller ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • für Antragsteller unter 24 Jahren:   6 Jahre
  • für vorläufigen Reisepass:   1 Jahr

Verlustmeldung und Wiederauffinden

Sollten Sie Ihren Reisepass verlieren, melden Sie dies bitte unverzüglich bei uns im Rathaus. Die zuständige Polizeidienststelle wird dann automatisch von uns darüber informiert. Ebenso ist ein Wiederauffinden des Dokuments bei uns anzuzeigen und dieses bei uns im Passamt abzugeben.

Bitte verwenden Sie den als verloren gemeldeten Reisepass nicht mehr, sondern nur noch den neu ausgestellten, da das verlorene Dokument inzwischen durch die zuständige Polizeidienststelle zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Da beim Wiederauffinden mit einer sofortigen weltweiten Löschung der Seriennummer in den Sachfahndungsdateien nicht gerechnet werden kann, ist nicht auszuschließen, dass es bei einer bevorstehenden Einreise ins Ausland oder bei der Rückreise nach Deutschland zu Problemen kommen kann.

Sonstige Hinweise des Bundesinnenministeriums

>>Link

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