Alle Beiträge von geschoenau
Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 8. März 2026
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Landrätin oder des Landrats am 8. März 2026
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats am 08. März 2026
Merkblatt zu Werbung an Straßen im Landkreis Rottal-Inn
Merkblatt
zu Werbung an Straßen
im Landkreis Rottal-Inn
Gesetzliche Grundlage
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO):
Verboten ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Jede Werbung, die zwar innerhalb einer Ortschaft aufgestellt wird, aber auf den Verkehrsteilnehmer außerorts wirkt, ist nicht erlaubt.
Werbung innerhalb geschlossener Ortstafeln kann erlaubt sein. Jede Gemeinde legt dies selbst fest und ist Ansprechpartner für innerörtliche Werbung.
X
Als Werbung gelten z. B. Bauzaunbanner, Plakate, bewegliche Hänger mit Werbebotschaften, Strohfiguren, Hinweistafeln, Fahnen aber auch Lichtreklame und Skybeamer.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Werbung innerhalb geschlossener Ortstafeln kann erlaubt sein. Jede Gemeinde legt dies selbst fest und ist Ansprechpartner für innerörtliche Werbung.
Werbung darf Verkehrszeichen nicht nachahmen, verwechselbar machen oder deren Wirkung beeinträchtigen.
Straßen- und baurechtliche Vorgaben sind zu beachten.
Hier weiterlesen:
Informationen für Ehrenamtliche / Infobroschüren
Die Kommunale Jugendarbeit erstellt regelmäßig Informationsbroschüren für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit.
Die Broschüre „Aufsichtspflicht & Haftungsrecht“ beschreibt praxisnah und anschaulich alle rechtlichen Grundlagen zu diesen Themen und versucht häufige Fragen dazu zu beantworten. Die Broschüre „Ferienprogramme der Gemeinden im Landkreis“ beschreibt alles Wissenswerte zur Organisation von Ferienprogrammen. Dabei geht es unter anderem darum, wie die Anmeldung abläuft, welche wichtigen Punkte bei der Betreuung von Kindern zu beachten sind, wie gute Öffentlichkeitsarbeit funktioniert und welche Angebote man beim Ferienprogramm anbieten kann.
Die Broschüren können Sie bei der Kommunalen Jugendarbeit anfordern oder hier downloaden:
Infobroschüre zur Aufsichtspflicht & Haftungsrecht
Infobroschüre zu Ferienprogramm in den Gemeinden
Infobroschüre FESTE FEIERN, aber richtig! (PDF)
Leitfaden für Vereinsfeiern
Wohnsitzwechsel – Abmeldung
Wohnsitzwechsel – Abmeldung
Beschreibung
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.
Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland ist möglich. Wir bitten Sie, in diesem Fall ein Abmeldeformular auszufüllen oder bei der Meldebehörde ausfüllen zu lassen und dieses zu unterschreiben, da die Meldung erst am Auszugstag verarbeitet werden kann. Die Abmeldebestätigung wird Ihnen danach automatisch an die angegebene Adresse zugesandt.
Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.
Damit hat der Meldepflichtige seither eine Wahlmöglichkeit: Die Abmeldung der Nebenwohnung kann nicht mehr ausschließlich bei der Meldebehörde der Hauptwohnung vorgenommen werden. Sie kann jetzt auch wieder bei der Meldebehörde der Nebenwohnung selbst vorgenommen werden.
Bei Ehegatten und Familienangehörigen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen (mind. 18. Jahre alt) die Abmeldung vornimmt.
Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.
Sollten Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland (Wohnung wird endgültig verlassen mit dem Willen, sie künftig nicht mehr für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu benutzen.)
Fristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt bei einer Abmeldung ins Ausland eine Woche vor dem Auszug.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Kosten
keine