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Wohnsitzwechsel – Abmeldung

Wohnsitzwechsel – Abmeldung

Beschreibung

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.

Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland ist möglich. Wir bitten Sie, in diesem Fall ein Abmeldeformular auszufüllen oder bei der Meldebehörde ausfüllen zu lassen und dieses zu unterschreiben, da die Meldung erst am Auszugstag verarbeitet werden kann. Die Abmeldebestätigung wird Ihnen danach automatisch an die angegebene Adresse zugesandt.

Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

Damit hat der Meldepflichtige seither eine Wahlmöglichkeit: Die Abmeldung der Nebenwohnung kann nicht mehr ausschließlich bei der Meldebehörde der Hauptwohnung vorgenommen werden. Sie kann jetzt auch wieder bei der Meldebehörde der Nebenwohnung selbst vorgenommen werden.

Bei Ehegatten und Familienangehörigen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen (mind. 18. Jahre alt) die Abmeldung vornimmt.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Sollten Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

Voraussetzungen

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland (Wohnung wird endgültig verlassen mit dem Willen, sie künftig nicht mehr für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu benutzen.)

Fristen

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt bei einer Abmeldung ins Ausland eine Woche vor dem Auszug.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Kosten

keine

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Grundsicherung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei  voller Erwerbsminderung haben bedürftige Menschen, die entweder die für sie geltende Altersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Geburtstag) erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind und die ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht.

Dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Personen, deren Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung so eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Faustregel: Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 924 EUR liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben!

Wer bekommt keine Grundsicherung?

Wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann keine Grundsicherung  erhalten. Dazu gehören Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben, ohne für das Alter vorzusorgen. Auch wer im Ausland wohnt, erhält keine Grundsicherung.

Hilfebedürftige, die noch erwerbsfähig sind, d. h. einer Arbeit nachgehen können, haben keinen Anspruch auf Grundsicherung sondern auf Arbeitslosengeld II. Zuständig ist hier das Jobcenter.

Wofür gibt es die Grundsicherung?

Die Grundsicherung hilft dabei, den Bedarf des täglichen Lebens bezahlen zu können.

Die Grundsicherung soll

  • Ihren notwendigen Lebensunterhalt (z. B. Lebensmittel, Bekleidung, Reparaturen und Instandhaltungen sowie Haushaltsgeräte),
  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • Vorsorgebeiträge,
  • Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen (behinderte Menschen, Schwangere oder bei besonderer Ernährung aus gesundheitlichen Gründen)
  • Hilfe in Sonderfällen

abdecken.

So wird gerechnet  –  Regelbedarfsstufen

Am Anfang wird gerechnet: Bedarf ermitteln, Einkommen und Vermögen betrachten und dann prüfen, ob Ihr Bedarf größer ist als das Einkommen oder Vermögen. Ist dies der Fall, wird Ihnen genau dieser Fehlbetrag als Grundsicherung gezahlt. Ist Ihr Einkommen aber höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch.
Ihr Bedarf ergibt sich aus der Regelbedarfsstufe für die Sozialhilfe und den Aufwendungen (siehe „Wofür gib es die Grundsicherung?“)

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022:

Alleinstehende449,- EURRegelbedarfsstufe 1
Paare je Partner404,- EURRegelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (SGBXII)360,- EURRegelbedarfsstufe 3
nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern360,- EURRegelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren376,- EURRegelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren311,- EURRegelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren285,- EURRegelbedarfsstufe 6

Was wird angerechnet?

Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Ihres Ehepartners ab. Das gilt auch für Partner in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Zum Einkommen gehören:

  • Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit
  • Renten und Pensionen (auch Riester-Rente und Renten aus dem Ausland)
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Kindergeld
  • Krankengeld etc.

Zum Vermögen gehören:

  • Bargeld
  • Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW

Nicht zum Vermögen zählen:

  • Kleinere Barbeträge
  • Familien- oder Erbstücke, wenn deren ideeller Wert den Verkaufswert weit übersteigt
  • angemessener Hausrat
  • angemessenes Hausgrundstück

Vorhandenes Vermögen müssen Sie zunächst aufbrauchen, bevor Sie Grundsicherung beanspruchen können!

Schonvermögen:

Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag wird nicht angerechnet:

  • bei Alleinstehenden:  5.000,00 EUR
  • bei Verheirateten oder Partnern insgesamt:  10.000,00 EUR
  • für jede Person, die der Antragsteller überwiegend unterhält erhöht sich der Betrag um 500,00 EUR
  • Auch ein angemessenes Hausgrundstück, auf dem der Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen wohnt, zählt nicht zum verwertbaren Vermögen.

Wann beginnt die Grundsicherung?

Die Grundsicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Zahlung erfolgt für vorerst zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen.

Wo kann ich die Grundsicherung beantragen?

Den Antrag auf Grundsicherung können Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung stellen. Wir leiten die Antragsformulare dann an das Landratsamt Rottal-Inn zur Bearbeitung weiter.

Formulare

Link zur Formularseite des Landratsamtes „Sozialhilfe“

Antragsformulare Grundsicherung

Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden bei der Grundsicherung nicht angerechnet, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter 100 000 Euro liegt. Dann muss auch das Einkommen nicht nachgewiesen werden.

Reisepass

Reisepass/vorläufiger Reisepass
Beantragung und Verlustmeldung

Beschreibung

Seit 1. März 2017 werden auch bei uns im Passamt die neuen elektronischen Reisepässe ausgegeben. Die Dokumente sind etwas kleiner als vorher und verfügen über neue Sicherheitsmerkmale neben den schon bereits integrierten Chip, auf dem das Lichtbild und zwei Fingerabdrücke des Reisepassinhabers gespeichert werden.

Personenkreis

  • In der Regel wird der ePass für Personen ab 12 Jahren ausgestellt
  • Er kann aber auch früher ausgestellt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst
 

Bitte überprüfen Sie vor Reisebeginn frühzeitig die Gültigkeit Ihres Dokuments. Vor allem in der Reisezeit kann es verstärkt zu Verzögerungen bei der Lieferung kommen, so dass Ihr Dokument dann nicht rechtzeitig da ist!

 

Einreisebestimmungen der Reiseländer

Da wir Ihnen als Passbehörde leider keine verbindlichen Aussagen über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes sowie über die erforderlichen Ausweisdokumente geben können, informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft über die Einreisebestimmungen erhalten Sie u. a.  beim Auswärtigem Amt >>Link

notwendige Unterlagen bzw. Voraussetzungen

  • alter Reisepass, Kinderreisepass oder Personalausweis oder aktuell ausgestellte Geburtsurkunde
  • bei Minderjährigen die Anwesenheit beider Sorgeberechtigten zur Unterschrift oder Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
  • biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • persönliches Erscheinen bei der Passbehörde zwingend erforderlich!

Vollmacht zur Abholung des Reisepasses

Können Sie Ihren Reisepass nicht selbst abholen, benötigt die von Ihnen beauftragte Person eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie auf Wunsch bei der Beantragung des Reisepasses bei uns im Rathaus.

Express-Reisepass

Benötigen Sie dringend einen Reisepass, können Sie ihn im Expressverfahren beantragen, d. h. geht der Express-Antrag bis 12.00 Uhr bei der Bundesdruckerei ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel drei – vier Werktage später (es zählen Mo.-Fr. ohne Feiertage) im Rathaus zur Abholung bereit. Für diesen Service wird ein Zuschlag erhoben.

Vorläufiger Reisepass

Kann der Reisepass – auch im Expressverfahren – nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt wird.

Kosten

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 70,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 37,50 EUR
  • Vorläufiger Reisepass (Alter egal): 26,00 EUR
  • Express-Reisepass ab 24 Jahren: 102,00 EUR
  • Express-Reisepass unter 24 Jahren: 69,50 EUR

Gültigkeit

  • für Antragsteller ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • für Antragsteller unter 24 Jahren:   6 Jahre
  • für vorläufigen Reisepass:   1 Jahr

Verlustmeldung und Wiederauffinden

Sollten Sie Ihren Reisepass verlieren, melden Sie dies bitte unverzüglich bei uns im Rathaus. Die zuständige Polizeidienststelle wird dann automatisch von uns darüber informiert. Ebenso ist ein Wiederauffinden des Dokuments bei uns anzuzeigen und dieses bei uns im Passamt abzugeben.

Bitte verwenden Sie den als verloren gemeldeten Reisepass nicht mehr, sondern nur noch den neu ausgestellten, da das verlorene Dokument inzwischen durch die zuständige Polizeidienststelle zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Da beim Wiederauffinden mit einer sofortigen weltweiten Löschung der Seriennummer in den Sachfahndungsdateien nicht gerechnet werden kann, ist nicht auszuschließen, dass es bei einer bevorstehenden Einreise ins Ausland oder bei der Rückreise nach Deutschland zu Problemen kommen kann.

Sonstige Hinweise des Bundesinnenministeriums

>>Link

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Personalausweis

Personalausweis/vorläufiger Personalausweis/
Beantragung und Verlustmeldung

Beschreibung

Seit dem 01.11.2010 gibt es den neuen elektronischen Personalausweis.

 

Die wesentlichsten Neuerungen sind:

·         Handliches Scheckkartenformat

·         Neue Online-Ausweisfunktion

·         Integrierter Chip auf dem Ausweis

·         Vorbereitet für die digitale Unterschrift mit der qualifizierten        elektronischen Signatur

·         Speicherung des Gesichtsbildes und freiwillige Speicherung von zwei Fingerabdrücken

Personenkreis

  • In der Regel wird der Personalausweis für Personen ab 16 Jahren ausgestellt, da ab diesem Alter Ausweispflicht besteht.
  • Er kann aber auch früher ausgestellt werden.

Benötigen Sie dringend einen Personalausweis, können wir noch am selben Tag und vor Ort einen vorläufigen Personalausweis ausstellen.

Online-Funktion

Der neue Ausweis macht es möglich, künftig über das Internet einfacher und komfortabler als bisher z. B. in Online-Shops einzukaufen, Musik auf Ihren Computer zu laden und sogar „Behördengänge“ zu erledigen.

Jeder neue Personalausweis wird mit einer eingeschalteten Online-Ausweisfunktion ausgegeben. Zur Online-Ausweisfunktion erhalten Sie bei der Beantragung des Personalausweises Informationsmaterial.

Hier weitere Informationen zur Online-Ausweisfunktion >>Link 

notwendige Unterlagen bzw. Voraussetzungen

  • alter Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder aktuell ausgestellte Geburtsurkunde
  • bei Minderjährigen die Anwesenheit beider Sorgeberechtigten zur Unterschrift oder Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
  • biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • persönliches Erscheinen bei der Passbehörde zwingend erforderlich!

Vollmacht zur Abholung des Personalausweises

Können Sie Ihren Personalausweis nicht selbst abholen, benötigt die von Ihnen beauftragte Person eine  von Ihnen unterschriebene Vollmacht. Ein entsprechendes  Formular erhalten Sie auf Wunsch bei der Beantragung des Personalausweises bei uns im Rathaus.

Achtung: Wir bitten Sie, ausschließlich das von uns zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden, da nur dieses alle zur Aushändigung erforderlichen Angaben enthält!

Kosten

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR

weitere Gebühren

hier Link 

Gültigkeit

  • für Antragsteller ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • für Antragsteller unter 24 Jahren:   6 Jahre
  • für vorläufigen Personalausweis:   3 Monate

Verlustmeldung

Sollten Sie Ihren Personalausweis verlieren, ist dies unverzüglich bei uns im Rathaus anzuzeigen. Die zuständige Polizeidienststelle wird dann automatisch von uns darüber informiert.

Handelt es sich bei dem verlorenen Dokument um einen „neuen“ Personalausweis, wird durch uns eine eventuell eingeschaltete Online-Ausweisfunktion sofort gesperrt. Hat sich der Verlust außerhalb unserer Öffnungszeiten ereignet, sollten Sie die Sperrung so bald als möglich über den telefonischen Sperrnotruf (Tel. 116 116) vornehmen lassen. Hierzu benötigen Sie das Sperrkennwort. Dieses haben Sie nach Beantragung des Ausweises mit Ihrem PIN-Brief erhalten. Bitte informieren Sie uns anschließend über den Verlust.

Wiederauffinden des verlorenen Personalausweises

Haben Sie Ihren verloren geglaubten Personalausweis wieder gefunden, ist uns auch das sofort mitzuteilen. Bitte geben Sie dieses Ausweisdokument unverzüglich bei uns im Passamt ab! Die Anzeige über das Wiederauffinden des verlorenen Personalausweises werden wir umgehend an die zuständige Polizeidienststelle weiterleiten.

Bitte verwenden Sie den als verloren gemeldeten Personalausweis nicht mehr, sondern nur noch den neu ausgestellten, da das verlorene Dokument  inzwischen durch die zuständige Polizeidienststelle zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Da beim Wiederauffinden mit einer sofortigen weltweiten Löschung der Seriennummer in den Sachfahndungsdateien nicht gerechnet werden kann, ist nicht auszuschließen, dass es bei einer bevorstehenden Einreise ins Ausland  oder bei der Rückreise nach Deutschland zu Problemen kommen kann.

Weitere Informationen im Internet

 

Link zum Personalausweisportal

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Pflanzenrückschnitt

Straßenverkehrssicherungspflicht – Pflanzenrückschnitt

Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden

Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten zu werden, damit überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen nicht Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden.

Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch eine evtl. Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs erwähnt!

Zusammenfassung zur „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“

a) Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße bis zu einer lichten Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird.

b) Über Geh- und Radwege

bis zu einer lichten Höhe von 2,50 m

c) seitlich vom Fahrbahnrand

mindestens 50 cm Abstand

d) an Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art stets so nieder gehalten werden, dass sie nicht die Sicht beeinträchtigen

e) Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten dürfen durch Anpflanzungen nicht verdeckt werden.

f) Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer, denn dies kann vor allem im Ernstfall für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei widhtig sein und Ihnen im Notfallwertvolle Zeit retten.

Lichtraumprofil über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen:

Übersicht 

Gewerbemeldungen

An-, Um- und Abmeldungen von Gewerbebetrieben

Wer eine gewerbliche Tätigkeit beginnt, sie verlegt oder aufgibt, muss dies unverzüglich der Gemeinde mitteilen, sofern sich der Betriebssitz oder eine Niederlassung im Gemeindegebiet befindet.

Bitte kommen Sie in diesen Fällen persönlich bei uns im Rathaus vorbei, damit eventuell auftretende Fragen gleich vor Ort geklärt werden können.

Die Bestätigung über Ihre Meldung erhalten Sie dann sofort nach erfolgter An-, Um- oder Abmeldung.

Kosten

für An-, Um- oder Abmeldung jeweils 25.- bis 100,- EUR (je nach Aufwand)

Reisegewerbekarte

Wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen entgegennimmt, benötigt eine Reisegewerbekarte. Auch für Marktkaufleute ist eine Reisegewerbekarte unbedingt empfehlenswert. Anträge erhalten Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung, nähere Auskünfte beim Landratsamt Rottal-Inn.

Kosten

30,- bis 500,- EUR

Ruhezeiten

Ruhezeiten

Die Gemeinde Schönau hat keine gesonderten Regelungen für Ruhezeiten und Lärmschutz erlassen. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen aus den dafür einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen.

Hier gelten vor allem die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe und die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

Für besonders lärmgeneigte Geräte gilt eine besondere Regelung. Zu den Geräten und Maschinen zählen beispielsweise

  • Rasenmäher

  • Heckenscheren

  • Vertikutierer

  • Freischneider

  • Grastrimmer

  • Laubbläser

  • Laubsammler

Diese Geräte dürfen werktags in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, sofern sie nicht über das gemeinschaftliche Umweltzeichen der Verordnung Nr. 1980/2000 verfügen.

Entgegen der weit verbreiteten Annahme gibt es in Deutschland keine bundesweit einheitlich gesetzlich vorgeschriebene Mittagsruhe mehr. Hier gilt besonders das Gebot der Rücksichtnahme.

Als Anhaltspunkt kann die nachfolgende Tabelle zu Grunde gelegt werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiben.

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Wohnsitzwechsel – Anmeldung

Wohnsitzwechsel – Anmeldung

Beschreibung

Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeverwaltung) persönlich anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde.

Bei Ehegatten und Familienangehörigen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ansonsten erhalten wir vom Standesamt eine Mitteilung über die Geburt des Kindes. Damit wird Ihr Kind automatisch bei uns als neuer Einwohner registriert.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Voraussetzungen

Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).
Eine Anmeldung im Voraus ist nicht möglich!

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).

Besucherregelung

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Fristen

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis und Reisepass (falls vorhanden) – zur Anschriftenänderung

  • Wohnungsgeberbestätigung

    hier weitere Informationen zum Wohnungsgeber

Kosten

keine

Links zum Rathaus-Serviceportal:

Zuzug

Umzug

Anmeldung Nebenwohnung

Abmeldung Nebenwohnung

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Wohnungsgeber

Wohnungsgeber

Seit dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An- und Ummeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Formular Wohnungsgeberbestätigung

Formulare für die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier

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Wohnsitz

Wohnsitz
– Hauptwohnung und Nebenwohnung

Beschreibung

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, die andere(n) ist/sind Nebenwohnung(en).

Hauptwohnung von alleinstehenden Personen ist deren (zeitlich) vorwiegend benutzte Wohnung. Führt dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen liegt. Dazu gehören Beziehungen zu Eltern, Partner, Freunden, Bindungen an einen Beruf, an Vereine Kirchengemeinden etc.

Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners ist die überwiegend von der Familie gemeinsam genutzte Wohnung.

Bei dauernd getrennt lebenden Verheirateten gelten die gleichen Kriterien wie für alleinstehende Personen.

Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung des(r) Personensorgeberechtigten. Leben diese dauerhaft getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Kann dies nicht festgestellt werden, so ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Minderjährigen maßgebend.

Haben getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht, bedarf es für die Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des Einvernehmens beider Elternteile. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die frühere Familienwohnung die Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt.

Voraussetzungen

Sie haben mindestens zwei Wohnungen im Bundesgebiet

Kosten

keine

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