Gaststättenrechtliche Erlaubnis

Gaststättenrechtliche Erlaubnis
nach § 12 GastG und § 2 GastG

Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Gewinnerzielung ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Außerdem ist die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann deshalb nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden.

Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG

Für Feste bzw. Veranstaltungen, für die ein besonderer Anlass gegeben ist, können wir als Gemeindeverwaltung eine Gestattung nach § 12 GastG erteilen.

Die Frage, ob es sich bei der Veranstaltung um einen besonderen Anlass handelt, wird z. B. bei Vereinsfesten, Kindergartenfesten, etc. nicht immer einfach zu beantworten sein. Solche Veranstaltungen haben aber zumeist den Zweck, für die Vereine und sonstigen Ausrichter zum Einen Gelder zu erwirtschaften, tragen zum Anderen aber auch und insbesondere der Pflege der (Vereins-)Kultur Rechnung und sollen so die Bekanntheit und Akzeptanz ihrer Veranstalter steigern. Vor diesem Hintergrund werden erwirtschaftete Erträge vom Veranstalter auch regelmäßig wieder in anderen gemeinnützigen Bereichen (z. B. Jugendarbeit) eingesetzt und nicht dazu bestimmt einzelne Personen „zu bereichern“. In diesen Fällen wird ein besonderer Anlass i. S. d. § 12 GastG gegeben sein.

Das heißt: Ist die gastronomische Tätigkeit bloßer Annex eines anderen eigenständigen Ereignisses, ist von einem besonderen Anlass auszugehen und die Zuständigkeit für die Gestattung obliegt der Gemeindeverwaltung.

Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG

Dient die Veranstaltung einem rein wirtschaftlichen Interesse und wird von einem Privaten durchgeführt, der keine anderen Motive als die der Einnahmeerzielung aus Eintritten und Verkaufserlösen benennen kann, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass es sich um keinen besonderen Anlass handelt. In diesen Fällen ist eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG beim Landratsamt zu beantragen.

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

Kosten

30,- EUR bis 2000,- EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz