Grabmalregelung

Gemeindlicher Waldfriedhof am Irrleberg

Wir bitten, folgende verpflichtende Regelung für den Waldfriedhof der Gemeinde am Irrleberg zur Kenntnis zu nehmen und diese im Falle eines Sterbefalles zu berücksichtigen.

Um die Sicherheit und Unversehrtheit des Friedhofspersonals gewährleisten zu können und vor allem einer gesetzlichen Forderung der für Friedhöfe zuständigen Gartenbau-Berufsgenossenschaft zu entsprechen, gilt am gemeindlichen Waldfriedhof ab sofort für Beerdigungen:

 

Grabmale, Fundamente und Grabzubehörteile müssen vor Beginn der Arbeiten entfernt werden, wenn sie Personen während der Ausschachtungsarbeiten gefährden können.“

Auf dem gemeindlichen Waldfriedhof Am Irrleberg bestehen insbesondere in den Feldern I und II (= links und rechts des Priestergrabes) ausschließlich Grabstellen, die bereits durch frühere Sterbefälle mindestens einmal vorbelegt sind. Es handelt sich deshalb nach den Anforderungen für Sicherheitsmaßnahmen um eine „nicht standfeste Bodenklasse“. Für diese Bodenklassen gelten erhöhte Anforderungen, die vor allem bei Ausschachtungsarbeiten eine Freimachung des Arbeitsumfeldes vorschreiben.

Jeder Besitzer einer Grabstelle muß daher im Falle eines Sterbefalles unverzüglich den Steinmetz seines Grabdenkmales beauftragen, das Grabmal und auch die Grabumfassung, ebenso die Grabzubehörteile zu entfernen und das Grabmal in dessen Lager abzutransportieren. Eine Lagerung der abgebauten Grabmale auf dem Gelände des Friedhofes ist nicht gestattet.

Wegen der oftmals nur kurzen Zeit zwischen Eintritt des Sterbefalles und der Graböffnung ist der Steinmetzbetrieb unverzüglich zu beauftragen. Wir weisen schon darauf hin, daß bei nicht rechtzeitiger Entfernung des Grabmales vor den Ausschachtungsarbeiten die Gemeinde auf Kosten des jeweiligen Grabbesitzers die Entfernung veranlassen muß.

Vor dem Wiederaufstellen der Grabmale ist vom Steinmetz zu prüfen, ob ein ausreichendes Fundament an der Grabstelle vorhanden ist (Betonklasse C 16/20 nach DIN EN 1045, mindestens 0,80 m tief, mindestes 0,30 m breit und mindestes auf jeder Seite um 0,2 m breiter als der Grabmalsockel). Gegebenenfalls ist bei der Gemeinde als Betreiber der Friedhofseinrichtung die Erstellung eines Fundamentes zu beantragen.

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