Eheurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister

Eheurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister

Beschreibung

Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt und dient als Nachweis über die Eheschließung beider Ehegatten und über die evtl. neugewählte Namensführung.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.

Fristen

Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von

  • 110 Jahren aus den Geburtenregistern

  • 80 Jahren aus den Eheregistern

  • 30 Jahren aus den Sterberegistern

nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.

In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.

Kosten

Eheurkunde 12,- EUR

Beglaubigte Abschrift aus

dem Eheregister 12,- EUR

Zuständiges Standesamt

In der Regel können Urkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Register jeweils nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo z. B. die Heirat stattgefunden hat.