Standorte der Hundekot-Tütenspender und –Sammelbehälter in Schönau
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Hundehaltung/Hundesteuer
Hundehaltung/Hundesteuer
Hundehaltung:
siehe „Verordnung Freilaufenlassen von Hunden“
Hundesteuer:
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im gesamten Gemeindegebiet unterliegt der Hundesteuer siehe „Hundesteuersatzung“. Die Hundesteuer wird für ein Jahr erhoben. Sie beträgt
pro Hund 30,- EUR
für einen Kampfhund 250,- EUR
An- und Abmeldung von Hunden:
Wer einen über drei Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Wenn der Hund veräußert wird, sonst wie abhanden gekommen oder eingegangen ist, hat ihn der Hundebesitzer unverzüglich abzumelden.
Anmeldung Hund (zum Rathaus-Serviceportal)
Abmeldung Hund (zum Rathaus-Serviceportal)
Hundemarken:
Zur Kennzeichnung der Hunde wird bei der Anmeldung des Hundes von der Gemeinde eine „Hundemarke“ ausgegeben. Die Gebühr für diese beträgt einmalig 5,- EUR.
Hundekot-Tütenspender und –Sammelbehälter
Grundbuchauszug
Grundbuchauszug
In einem Grundbuch werden die Eigentumsverhältnisse und mit dem Grundstück verbundene Rechte sowie mögliche auf dem Grundstück liegende Lasten schriftlich erfasst. Als Grundbuchauszug wird eine Abschrift bezeichnet, die alle Eintragungen zu einem Grundstück enthält. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, das jeder einsehen kann. Es ist nicht möglich, über die Einsicht in das Grundbuch den Eigentümer eines Grundstücks zu ermitteln oder die finanziellen Belastungen auf einem Grundstück in Erfahrung zu bringen. In Deutschland müssen Personen, die einen Grundbuchauszug anfordern möchten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wo kann ein Grundbuchauszug beantragt werden?
Für die Führung der Grundbücher sind die Amtsgerichte der jeweiligen Bezirke als Grundbuchämter zuständig. Der Grundbuchauszug muss also dort beantragt werden.
Wer kann einen Grundbuchauszug anfordern?
Die Einsicht des Grundbuchs ist nur einem beschränkten Personenkreis erlaubt:
Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks
Personen, die im Grundbuch stehen, etwa als Gläubiger oder als Inhaber eines Wegerechts
Besitzer einer gültigen Vollmacht eines der Berechtigten
Personen, die ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 GBO (Grundbuchordnung) beweisen können
Die Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ spielt bei der Grundbucheinsicht eine zentrale Rolle. Bloße Neugier zählt nicht als berechtigtes Interesse. Auch wer nur Nachbar oder Mieter ist oder sich schlicht für den Kauf der Immobilie interessiert, kann kein berechtigtes Interesse nachweisen. Wer eine konkrete Kaufabsicht hat, die er beispielsweise mit einem Entwurf des Vorkaufvertrages oder eine Maklerbestätigung nachweisen kann, beweist normalerweise berechtigtes Interesse. Gemeinhin liegt diese Bewertung im Ermessen des jeweiligen Grundbuchamtes.
Grabplatz
Erwerb von Grabstätten auf dem Waldfriedhof „Am Irrleberg“
Auf dem Waldfriedhof können folgende Grabstätten erworben werden:
Erdgräber (Gräberfeld):
– Einzelgrabstätten
– Doppelgrabstätten
– Familiengrabstätten
Urnengräber (Urnenfeld):
– Urnengrabstätten
– Urnengrabfächer
– einfachbreit (2 Urnen)
– doppeltbreit (4 Urnen)
Außerdem besteht die Möglichkeit, Urnen auch in Erdgräber zu bestatten.
Die einzelnen Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde.
Die jährlichen Kosten für die einzelnen Grabstätten entnehmen Sie bitte unserer Friedhofsgebührensatzung >>Link
Gewerbezentralregisterauskunft
Gewerbezentralregisterauskunft
Beschreibung
Zur Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.
Für den Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar zugesandt.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten Sie vom Bundesamt für Justiz in Bonn. Beantragt werden kann Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.
Voraussetzungen
Antrag des Betroffenen
Den Antrag kann nur der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter stellen nicht aber ein Bevollmächtigter (z. B. Ehegatte)
erforderliche Unterlagen
Identifikationsnachweis
bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Identifikationsnachweis des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsmacht
Kosten
13,– EUR
Weitere Informationen und Zugang zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz:
Geburtsurkunden
Geburtsurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister
Beschreibung
Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt und dient als Nachweis des Tags und Orts der Geburt, der Vor- und Familiennamen der genannten Person sowie der Eltern.
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt zudem Auskunft über Veränderungen bei der Abstammung des Kindes (z. B. Adoption) und beim Familiennamen des Kindes und der Eltern.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.
Fristen
Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von
110 Jahren aus den Geburtenregistern
80 Jahren aus den Eheregistern
30 Jahren aus den Sterberegistern
nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.
In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.
Kosten
Geburtsurkunde 12,- EUR
Beglaubigte Abschrift aus
Zuständiges Standesamt
In der Regel können Urkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Register jeweils nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo die Geburt stattgefunden hat (sind Sie z. B. in Eggenfelden geboren, müssten Sie beim dortigen Standesamt die Geburtsurkunde anfordern.)
Gaststättenrechtliche Erlaubnis
Gaststättenrechtliche Erlaubnis
nach § 12 GastG und § 2 GastG
Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Gewinnerzielung ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Außerdem ist die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann deshalb nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden.
Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG
Für Feste bzw. Veranstaltungen, für die ein besonderer Anlass gegeben ist, können wir als Gemeindeverwaltung eine Gestattung nach § 12 GastG erteilen.
Die Frage, ob es sich bei der Veranstaltung um einen besonderen Anlass handelt, wird z. B. bei Vereinsfesten, Kindergartenfesten, etc. nicht immer einfach zu beantworten sein. Solche Veranstaltungen haben aber zumeist den Zweck, für die Vereine und sonstigen Ausrichter zum Einen Gelder zu erwirtschaften, tragen zum Anderen aber auch und insbesondere der Pflege der (Vereins-)Kultur Rechnung und sollen so die Bekanntheit und Akzeptanz ihrer Veranstalter steigern. Vor diesem Hintergrund werden erwirtschaftete Erträge vom Veranstalter auch regelmäßig wieder in anderen gemeinnützigen Bereichen (z. B. Jugendarbeit) eingesetzt und nicht dazu bestimmt einzelne Personen „zu bereichern“. In diesen Fällen wird ein besonderer Anlass i. S. d. § 12 GastG gegeben sein.
Das heißt: Ist die gastronomische Tätigkeit bloßer Annex eines anderen eigenständigen Ereignisses, ist von einem besonderen Anlass auszugehen und die Zuständigkeit für die Gestattung obliegt der Gemeindeverwaltung.
Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG
Dient die Veranstaltung einem rein wirtschaftlichen Interesse und wird von einem Privaten durchgeführt, der keine anderen Motive als die der Einnahmeerzielung aus Eintritten und Verkaufserlösen benennen kann, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass es sich um keinen besonderen Anlass handelt. In diesen Fällen ist eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG beim Landratsamt zu beantragen.
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.
Kosten
30,- EUR bis 2000,- EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist ein Auszug über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab dem 14. Lebensjahr bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen können.
Unterschieden wird zwischen dem Führungszeugnis für „private Zwecke“, das direkt an den Bürger zugesandt wird und dem Führungszeugnis „zur Vorlage bei Behörden“, das unmittelbar an die Behörde übersandt wird.
Des Weiteren gibt es ein erweitertes Führungszeugnis, das benötigt wird für
die Prüfung der persönlichen Eignung innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe
eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Besonderheit beim erweiterten Führungszeugnis:
Unsere Gemeinde wendet auf Wunsch bei diesem Führungszeugnis das sogenannte „Regensburger Modell“ an, d. h. der ehrenamtlich Tätige muss das zugesandte Führungszeugnis nicht direkt z. B. dem Vereinsvorstand vorlegen, sondern kann sich bei uns stattdessen nach erfolgter Einsichtnahme eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausstellen lassen, die er dann dem Verein übergibt. Die Bestätigung der Gemeinde kann bei sämtlichen Vereinen und Trägern vorgelegt werden und gilt für den gesamten Landkreisbereich.
Gebühr: für alle Führungszeugnisse 13.- EUR
Weitere Informationen und Zugang zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz:
https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Flyer des Bundesamts für Justiz
Fischereischein
Fischereischein
Beschreibung
Wer in Bayern fischen oder angeln will, muss einen gültigen Fischereischein und einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen der Aufsichtsperson vorzeigen.
Den Fischereischein können Sie bei uns in der Gemeindeverwaltung beantragen.
Fischereischein auf Lebenszeit
Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit, d. h. mit uneingeschränkter Geltungsdauer ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist die erfolgreich abgelegte Fischerprüfung in Bayern.
Die Fischereiabgabe kann als Einmalbetrag oder alle 5 Jahre gezahlt werden. Bei der 5jährigen Zahlungsweise ist der Fischereischein dann aber nur 5 Jahre gültig und muss danach verlängert werden.
Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.
Jugendfischereischein
Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Er gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.
Jahresfischereischein
Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z. B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen. Dieser ist höchstens drei Monate im Jahr gültig.
Voraussetzungen
für den Fischereischein auf Lebenszeit:
Vorlage des Prüfungszeugnisses über die bestandene Fischerprüfung in Bayern
erforderliche Unterlagen
Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
Passbild
Personalausweis oder Reisepass
Kosten
Die Kosten setzen sich aus der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe zusammen.
Fischereischeingebühr:
Fischereischein auf Lebenszeit: 35,00 EUR
Verlängerung nach 5-Jahresfrist 5,00 EUR
Jugendfischereischein: 5,00 EUR
Jahresfischereischein f. Touristen: 7,50 EUR
Fischereiabgabe:
Einmalbetrag auf Lebenszeit: 32,00 EUR – 300,00 EUR
abhängig vom Lebensalter bei Zahlung
(je älter bei Antragstellung umso weniger Abgabe)
Fünf-Jahres-Fischereischein: 40,00 EUR
Jugendfischereischein: 2,50 EUR pro Jahr,
höchstens 10,00 EUR
Jahresfischereischein: 15,00 EUR
Erlaubnisschein
Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie auch einen Erlaubnisschein. Dieser muss für das Gewässer gültig sein, in dem Sie angeln wollen. Dem Fischereiaufseher müssen Sie am Wasser beider vorzeigen können: den Fischereischein und den Erlaubnisschein. Den Erlaubnisschein erhalten Sie beim Fischereiberechtigten; das ist häufig der örtliche Fischerverein oder die Touristen-Information.
Wenn Sie ohne Erlaubnisschein zum Angeln gehen, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder als Straftat verfolgt werden.
Eheurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister
Eheurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister
Beschreibung
Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt und dient als Nachweis über die Eheschließung beider Ehegatten und über die evtl. neugewählte Namensführung.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Urkunden können nur an berechtigte Personen erteilt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden.
Fristen
Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von
110 Jahren aus den Geburtenregistern
80 Jahren aus den Eheregistern
30 Jahren aus den Sterberegistern
nach dem Eintritt des Personenstandsfalls bei den Standesämtern ausgestellt werden.
In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig.
Kosten
Eheurkunde 12,- EUR
Beglaubigte Abschrift aus
Zuständiges Standesamt
In der Regel können Urkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Register jeweils nur von dem Standesamt ausgestellt werden, das den Personenstandsfall beurkundet hat, d. h. an dem Ort, wo z. B. die Heirat stattgefunden hat.